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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Klima- und Raumlufttechnische Anlagen der Fa. Luft und Klima GMBH, Buchenstraße 15 in 15378 Herzfelde  (Stand: 03/ 2011) 

 

1. Geltung der Bedingungen

Die folgenden “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” gelten für Verträge zwischen der Fa. Luft und Klima GMBH, Buchenstraße 15 in 15378 Herzfelde (im folgenden „Auftragnehmer“ genannt) und dessen Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden. 

 

2. Art und Umfang der Leistung

a. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder, soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend. Änderungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers wirksam. 

b. Die zum Angebot des Auftragnehmers gehörenden Unterlagen sowie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn sie von beiden Vertragsparteien ausdrücklich schriftlich in den Vertrag einbezogen worden sind. Der Auftragnehmer behält sich an dem Angebot mit sämtlichen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne seine schriftliche Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht noch vervielfältigt werden, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Die für eine technische Entwurfsausarbeitung entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Ingenieure zu vergüten.

c. Das Angebot wird vom Auftragnehmer unter der Voraussetzung abgegeben, dass die Anlage nicht mit aggressiven Stoffen (wie insbesondere: …- Aufzählung der nach Ihrem Wissen für die Anlage gefährlichen Stoffe, oder zumindest eine Eingrenzung, um dem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, zu erkennen, welche Stoffe auf keinen Fall in die Anlage gelangen dürfen) betrieben wird. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) -soweit im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt-, sind Leistungen von Seiten des Auftraggebers.  Sie sind dem Auftragnehmer gesondert zu vergüten, falls sie dennoch vom Auftragnehmer ausgeführt werden. Wird aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen, eine wiederholte Montage der Anlage erforderlich, sind die mit dieser Montage verbundenen Leistungen des Auftragnehmers gesondert zu vergüten. 

 

3. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

Der Auftraggeber beschafft rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen, wobei ihm der Auftragnehmer behilflich ist. Die Kosten trägt der Auftraggeber.  

 

4. Preise und Zahlung

a. Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage, bei ununterbrochener Montage und hieran anschließender Inbetriebsetzung. 

b. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei Baustelle. Bei Abrechnung nach Aufmaß sind zu den aufgemessenen Rohrleitungen 10% für Verschnitt hinzuzurechnen. 

c. Der Auftrag wird, wenn nicht Abrechnung zu einem Pauschalpreis vereinbart wird, auf Grund eines Aufmaßes zu den im Kostenvoranschlag genannten Einheitspreisen abgerechnet. Der Auftragnehmer hat das Recht, nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende Lohn- und Materialpreiserhöhungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen in Rechnung zu stellen. Die Umsatzsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage geltenden Satz berechnet. 

d. Bei im ursprünglichen Angebot nicht enthaltenen Arbeiten, die im Nachtrag vom Auftraggeber beauftrag worden sind, werden die Materialien nach Aufmaß bzw. Anfall mit einem angemessenen Zuschlag für … (Gemeinkosten) berechnet. Die für den Nachtrag erforderliche Arbeitszeit wird zu den z.Z. der Ausführung bei dem Auftragnehmer geltenden Stundenlohnsätzen einschließlich Lohnnebenkosten berechnet. Die Montage wird nach tatsächlichem Anfall an Arbeitszeit zu den z. Z. der Ausführung geltenden Stundenlohnsätzen einschließlich Lohnnebenkosten berechnet. 

e. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug wie folgt: 1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 1/3 der Auftragssumme bei Anlieferung der hauptsächlichsten Materialien, spätestens jedoch bei Montagebeginn, der Restbetrag bis zu 90 % der Auftragssumme, wenn der Auftragnehmer die Voraussetzungen für eine probeweise Inbetriebsetzung der Anlage geschaffen hat, die Schlusszahlung unverzüglich nach Vorlage der Schlussrechnung. 

f. Bei Überschreitung der in Ziffer 10 der AGB genannten Zahlungsfristen werden Verzugszinsen mit 3,5 % über Bundesbankdiskont, mindestens aber 5% berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Etwaige Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers. 

g. Gegenansprüche, die bestritten oder noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Aufrechnung. 

 

5. Eigentumsvorbehalt

a. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.Unsere Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht.

b. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, werden im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht uns gegenüber im Verzuge ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in vollem Umfange ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenem Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestattet der Wiederverkäufer der Verkäuferin oder Beauftragter das Betreten des Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.Sollten wir dem so genannten Scheck-Wechselverfahren zugestimmt haben, dann sind unsere Forderungen erst erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und einschließlich Nebenkosten vollständig bezahlt ist.Sofern der Auftragnehmer aufgrund Vertragspflichtverletzung des Auftraggebers berechtigt ist, die gelieferte Ware zurückzufordern, gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer die in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Räumlichkeiten und Grundstücke/ - teile zu betreten. Hinsichtlich der Schäden, die infolge des Abtransportes und der Demontage an Grundstück, Räumlichkeiten sowie Gebäuden, Gebäudeteilen oder anderen im Eigentum des Auftraggebers stehenden Sachen entstehen, haftet der Auftragnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. 

 

6. Schadenersatzansprüche des Verkäufers

a. Macht sich der Auftraggeber durch Verletzung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer gem. §§ 280 ff. BGB schadensersatzpflichtig, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 35 % des vereinbarten Preises ohne Nachweis als Schadensersatz geltend zu machen.Ist der Liefergegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransportes sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. 

 

7. Kundendienst

a. Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere die Verkäufer verpflichtende Erklärungen abzugeben.

 

8. Montage und Ausführungsfrist

a. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt mit der gemeinsamen (Auftragnehmer und Auftraggeber) schriftlichen Feststellung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Ziffer 5 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten, wie z. B. die Isolierung, Teile der regeltechnischen Anlagen etc. erst später ausgeführt werden. 

b. Bei der Montage von haustechnischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-Material usw.) zu treffen, Falls sich hierbei die Montage verzögert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers. 

c. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hat er das dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er gleichwohl Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Es ist Sache des Auftraggebers, auch bei ungünstiger Witterung die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.    

 

9. Abnahme und Gefahrübergang

a.  Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn ihm durch ausdrückliche Erklärung des Auftragnehmers die Anlage oder Te4le davon in Obhut übergeben wurden (z. B. bauseitig bedingte Montageunterbrechung oder Abnahmeverzögerung). 

b. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung und Aufforderung zur Abnahme als erfolgt.  Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen. 

c. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer in der Bedienung der Anlage unterwiesen. 

 

10. Gewährleistung

a. Für die Güte der Materialien und die sachgemäße Ausführung wird in der Weise Gewähr geleistet, dass der Auftragnehmer sich verpflichtet, alle ihm nachgewiesenen Mängel der Anlage nach Aufforderung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen. Bei Arbeiten an vorhandenen Anlagen wird Gewähr nur für die neu gelieferten Teile übernommen. 

b. Alle Ansprüche des Bestellers aus welchen Gründen auch immer verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Mängel an Bauwerken. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.

c. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung, die dem Wert der bisher erbrachten Leistung entspricht, nicht nachkommt. Unter den Voraussetzungen des § 641 Abs. 3 BGB ist der Auftraggeber auch berechtigt, zu Sicherungszwecken das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten einzubehalten.

d. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffen oder Bauteilen oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei, wenn er auf zu befürchtende Mängel hingewiesen hat. Eine Gewährleistung entfällt ferner bei Fortführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer oder wenn ohne Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen bzw. Reparaturen an der Anlage oder der Einbau von Zusatzeinrichtungen aller Art ausgeführt werden oder wenn die Anlage vor Abnahme durch nicht berechtigte Personen in Betrieb gesetzt wird.  Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge mangelhafter Bauausführung durch den Auftraggeber oder Dritte, ungenügender Schornsteinanlage, Anwendung aggressiver Stoffe, unsachgemäl3er Bedienung oder Wartung, ferner Schäden, welche durch die besondere Beschaffenheit des Wassers bzw. anderer Medien, durch die Verwendung ungeeigneter Brennstoffe oder durch chemische, physikalische, insbesondere elektrische oder mechanische Einflüsse, durch natürliche Abnutzung, Nachlassen von Dichtungen und Keilriemenspannungen entstehen, sowie Frost- und Wasserschäden.

 

11. Haftung

a. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers -gleich aus welchem Rechtsgrund- insbesondere -aber nicht nur- auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind für den Fall der leichten Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich in jedem Falle der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung. Der Auftraggeber kann diesen Haftpflichtversicherungsvertrag vor Auftragserteilung einsehen.Soweit die Haftung des Auftragnehmers aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und bei Vertragsabschluss ausgefertigt und jedem Vertragspartner ausgehändigt werden muss.

 

12. Ergänzende Bestimmungen

a. Ergänzend gelten die Bestimmungen der VOB/B, DIN 1961 sowie die einschlägigen Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB/A 

 

13. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

a. Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen und/ oder des Vertrages unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahe kommt. Alle Ergänzungen oder Abänderungen der AGB und/ oder des Vertrages bedürfen der beidseitig gegengezeichneten Schriftform. Auf dieses Erfordernis  kann nur durch beidseitige schriftliche Erklärung verzichtet werden. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zu unserem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen mit unseren Auftraggebern ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Frankfurt/Oder. 

 


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